Das besondere elektronische Behörden-Postfach (beBPo)
Gemäß § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO ist der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts als sicherer Übermittlungsweg festgelegt worden.
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) am 01.01.2018 ist jede Behörde sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.
Als sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten sieht das Gesetz unter anderem das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) vor. Die Justiz empfiehlt die Verwendung des beBPo, da es alle fachlichen Anforderungen abbildet und auf die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen verzichtet werden kann. Das beBPo beruht auf der Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP), die sich für den Elektronischen Rechtsverkehr seit 2004 bewährt hat. Alle für das beBPo erforderlichen Komponenten sind Teil der bereits erprobten EGVP-Infrastruktur und stehen den Behörden bereits jetzt zur Verfügung.
Da beBPo als sicherer Übermittlungsweg gilt, kann auf die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen, nach Einbindung des VHN-Zertifikats, verzichtet werden.
Bitte beachten Sie, dass die Zahl der zugelassenen Dateianhänge auf 1000 und die Gesamtgröße aller Nachrichtenanhänge auf 200 MB beschränkt ist.