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Wissenswertes zum besonderen Behördenpostfach (BeBPo)

Das besondere elektronische Behörden-Postfach (beBPo)

Gemäß § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO ist der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts als sicherer Übermittlungsweg festgelegt worden.

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) am 01.01.2018 ist jede Behörde sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.

Als sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten sieht das Gesetz unter anderem das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) vor. Die Justiz empfiehlt die Verwendung des beBPo, da es alle fachlichen Anforderungen abbildet und auf die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen verzichtet werden kann. Das beBPo beruht auf der Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP), die sich für den Elektronischen Rechtsverkehr seit 2004 bewährt hat. Alle für das beBPo erforderlichen Komponenten sind Teil der bereits erprobten EGVP-Infrastruktur und stehen den Behörden bereits jetzt zur Verfügung.

Da beBPo als sicherer Übermittlungsweg gilt, kann auf die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen, nach Einbindung des VHN-Zertifikats, verzichtet werden.

Bitte beachten Sie, dass die Zahl der zugelassenen Dateianhänge auf 1000 und die Gesamtgröße aller Nachrichtenanhänge auf 200 MB beschränkt ist.

Gemäß Kabinettsbeschluss vom 14.12.2019 ist die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) zur beBPo-Prüfstelle gem. § 7 Abs. 1 ERVV für kommunale Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts innerhalb Hessens benannt worden.

Die beBPo-Prüfstelle hat die Aufgabe, den Antrag auf Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs entgegenzunehmen, die Identität des Einreichers zu überprüfen und das Postfach im Verzeichnisdienst freizuschalten.

Daneben betreibt die HZD den Landesintermediär für das Land Hessen.

Hinter dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach EGVP verbirgt sich eine elektronische Kommunikationsinfrastruktur für die verschlüsselte Übertragung von Dokumenten und Akten zwischen authentifizierten Teilnehmern.

Mit dem EGVP können elektronische Dokumente und Akten seit Dezember 2004 sicher, doppelt verschlüsselt und rund um die Uhr an alle teilnehmenden Gerichte / Behörden übermittelt werden.

Ein beBPo gilt im Gegensatz zu einem reinen EGVP als sicherer Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO. Da bei der Übertragung über einen sicheren Übermittlungsweg die Authentifizierung des Absenders der Nachricht gegeben ist, kann auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden.

Technisch unterscheiden sich EGVP und beBPo durch die bei letzterem zusätzlich in SAFE zugewiesene Rolle „egvp_bebpo“. Um ein EGVP in ein beBPo umzuwandeln, sind folgende Schritte notwendig:

  • Prüfung der Identität des Postfachinhabers durch die beBPo-Prüfstelle
  • Zuordnung der EGVP-Rolle „egvp_bebpo“ in SAFE durch die beBPo-Prüfstelle
  • Beschaffung und Einbindung des VHN-Zertifikats durch den Postfachinhaber

Der vertrauenswürdige Herkunftsnachweis dient der Verifizierung, ob eine Nachricht über einen sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) versendet wurde.

Sobald die Rolle egvp_bebpo des Postfaches durch die beBPo-Prüfstelle bestätigt worden ist und das Zertifikat im Postfach eingebunden ist, wird automatisch an jede EGVP-Nachricht ein VHN in Form einer sogenannten Transportsignatur angebracht. Mit Hilfe des Prüfprotokolls sowie des Transfervermerks kann der Empfänger die Herkunft der Nachricht aus einem beBPo überprüfen.

Vorteilhaft hierbei ist, dass der Sender auf die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen verzichten kann.

Das Postfachzertifikat ist in der Regel ein selbstsigniertes Zertifikat, das beim Anlegen eines Postfaches angelegt wird, und der Ver- und Entschlüsselung von Nachrichten dient.
Ein VHN ist ein von einer Zertifizierungsstelle signiertes Zertifikat und wird auf einer speziellen Internetseite erzeugt und heruntergeladen. Anschließend wird es im Governikus Communicator zusätzlich zu dem Postfach-Zertifikat eingebunden. Ab diesem Zeitpunkt wird das VHN-Zertifikat automatisch – ohne weiteren Nutzereingriff - an jede versendete Nachricht als Transportsignatur angehangen. Der Empfänger der Nachricht kann dann die Herkunft verifizieren.

Sichere elektronische Identitäten in einem föderalen Umfeld:

Die beBPos müssen in sicheren Verzeichnisdiensten, die dem SAFE-Standard entsprechen, eingetragen werden. Die Verzeichnisdienste dienen zum einen zur eindeutigen Identifizierung von beBPos, zum anderen werden sie benötigt, um beBPos finden und adressieren zu können.

In den Ländern kann für die beBPos ein eigener SAFE-konformer Verzeichnisdienst aufgebaut werden. Die Software SAFE der Justiz wird dafür kostenlos bereitgestellt.
Die Einbindung solcher weiteren Verzeichnisdienste in die EGVP-Infrastruktur wird von der BLK-AG IT-Standards in der Justiz koordiniert.

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