Justitia- Statue vor einer marmorierten Wand.

Rechtsgrundlagen

Die Voraussetzungen des § 6 (1) ERVV werden durch die EGVP-Infrastruktur erfüllt.

Die rechtlichen Grundlagen zur Einrichtung und Betrieb eines beBPo – insbesondere die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 27. November 2017 – finden Sie im Informationsportal des Hessischen Ministeriums der Justiz und für den RechtsstaatÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Insbesondere sind die folgenden Anforderungen zu beachten:

  • § 8 Abs. 2 S. 2 ERVV: Die Zugangsberechtigten dürfen das Zertifikat nicht an Unbefugte weitergeben und haben das Zertifikatspasswort geheim zu halten.
  • § 8 Abs. 3 ERVV: Der Postfachinhaber kann die Zugangsberechtigungen zum besonderen elektronischen Behördenpostfach jederzeit aufheben oder einschränken.
  • § 9 Abs. 1 ERVV: Der Postfachinhaber hat Änderungen seines Namens oder Sitzes unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.
  • § 9 Abs. 2 Satz 2 ERVV: Der Postfachinhaber hat die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs zu veranlassen, wenn seine Berechtigung zur Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs endet.

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